§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Kulissenschieber Ostfildern e.V.".
- Sitz des Vereins ist Ostfildern-Nellingen.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Förderverein Kulissenschieber Ostfildern e.V.
Stand: 2. Dezember 2025
Die Mitgliedschaft endet
Organe des Vereins sind:
Vereinbarung zwischen dem unterzeichnenden aktiven Mitglied des „Fördervereins Kulissenschieber e.V.“ und dem Vorstand des o.g. Vereins, gültig für die Zeit der aktiven Mitgliedschaft und der dabei stattfindenden Produktionen.
Den Beteiligten ist bewusst, dass die Erarbeitung eines Stückes der „Kulissenschieber“ verbunden ist mit der Einhaltung von vereinbarten Probeterminen, vor allem aber von Endprobenterminen, welche stets für die ganze, letzte Probenwoche anberaumt werden, an deren Ende die Premiere steht. Die genauen Zeiten werden vorher gemeinsam beschlossen. Die ebenso gemeinsam vereinbarten Aufführungstermine sind bindend.
Sollte das unterzeichnende aktive Mitglied die jeweiligen Probentermine nicht einhalten können, hat sie/er dies rechtzeitig der künstlerischen Leitung bzw. der hierfür zuständigen Person mitzuteilen. Das gleiche gilt insbesondere für die Endproben und Aufführungen.
Wenn das ordentliche Mitglied weniger als 8 Wochen vor der Aufführung eines Theaterstücks derart verhindert ist, dass es an einem oder mehreren Tagen an den öffentlichen Aufführungen des Vereins nicht teilnehmen kann, kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung verlangen, dass das betreffende Mitglied die dem Verein hierdurch entstehenden Kosten bzw. Schäden (Beauftragung eines Ersatzschauspielers/ Bezahlung des Aufführungsortes bei Ausfall der Vorstellung) zu ersetzen hat. Der Verein kann von dem betreffenden Mitglied innerhalb eines Schauspielprojekts bis zu 1.000 Euro verlangen. Über die Inanspruchnahme des betreffenden Mitglieds und die Höhe der Inanspruchnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dies gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied ohne sein Verschulden gehindert ist, an einer oder mehreren Aufführungen teilzunehmen, wie etwa bei Krankheit, Todesfällen von nahen Angehörigen oder bei höherer Gewalt. Das betreffende Mitglied hat entsprechende Nachweise vorzulegen.
Stand: 2. Dezember 2025
Beschlossen in der Mitgliederversammlung