Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kulissenschieber Ostfildern e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Ostfildern-Nellingen.
  3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein fördert vor allem das Laien-Theaterspiel und unterhält zu diesem Zweck ein eigenes Ensemble. Er ist bestrebt, durch das Theaterspiel sowie durch andere Veranstaltungen einen Beitrag zum kulturellen Leben in der und für die Stadt Ostfildern zu leisten. Ebenso wird eine enge Verbindung mit allen kulturell interessierten Kräften, Gruppen und Vereinen mit gleichartiger Aufgabenstellung angestrebt. Der Verein fördert auch den Nachwuchs und geht dabei programmatisch auf die Jugendkulturarbeit ein.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern: Schauspielern und Technikern. Und passiven Mitgliedern: Fördermitgliedern. Die Pflichten der aktiven Mitglieder ergeben sich aus der u.g. Anlage.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Ehrenmitgliedschaften sind nur mit der Zustimmung des zu Ehrenden möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und erhalten freien Eintritt in die Vorstellungen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen und Gesellschaften mit deren Auflösung;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung für passive Mitglieder nur zum Ende des Folgemonats; für aktive Mitglieder nur zum Ende einer Spielzeit. Das Ende der Spielzeit hängt von den Aufführungsterminen ab. Der Stichtag wird vom Vorstand zu Beginn einer neuen Spielzeit festgelegt.;
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehrangebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  4. Der Wechsel von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft (und umgekehrt) ist möglich, sofern dabei nicht die Pflichten aus § 3 (1) verletzt werden. Eine Änderung des Mitgliedsstatus' muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und bedarf dessen schriftlicher Bestätigung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist monatlich und grundsätzlich im Voraus zu zahlen. Nach Absprache mit dem Vorstand ist eine jährliche Zahlungsweise per Dauerauftrag möglich. Weitere Ausnahmen beschließt der Vorstand.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Der Verein ist außerdem berechtigt, Spenden zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks entgegen zu nehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitglieder­versammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Satzungsänderungen; diese müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden;
    2. die Wahl des Vorstandes, die bei mehreren Kandidaten geheim durchzuführen ist;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. Abwahl eines Vorstandsmitglieds mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
    5. Wahl der Kassenprüfer/innen;
    6. Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung mit mindestens 14-tägiger Frist ein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens einmal im Jahr.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  6. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung mit Begründung vorliegen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Genehmigung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen; Satzungsänderungen sind dabei ausgeschlossen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  9. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

§ 8 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 9 Beurkundung der Versammlungs­beschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. einem ersten Stellvertreter, der zugleich die Finanzen des Vereins verwaltet,
    3. einem zweiten Stellvertreter, der zugleich Protokollant ist,
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei bei der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.
  2. Der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer ist zusammen mit den anderen Berichten bei der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Ostfildern, Abteilung Kultur, mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke einzusetzen.

Anlage zu § 3 (1):

Vereinbarung zwischen dem unterzeichnenden aktiven Mitglied des „Fördervereins Kulissenschieber e.V.“ und dem Vorstand des o.g. Vereins, gültig für die Zeit der aktiven Mitgliedschaft und der dabei stattfindenden Produktionen.

Den Beteiligten ist bewusst, dass die Erarbeitung eines Stückes der „Kulissenschieber“ verbunden ist mit der Einhaltung von vereinbarten Probeterminen, vor allem aber von Endprobenterminen, welche stets für die ganze, letzte Probenwoche anberaumt werden, an deren Ende die Premiere steht. Die genauen Zeiten werden vorher gemeinsam beschlossen. Die ebenso gemeinsam vereinbarten Aufführungstermine sind bindend.

Sollte das unterzeichnende aktive Mitglied die jeweiligen Probentermine nicht einhalten können, hat sie/er dies rechtzeitig der künstlerischen Leitung bzw. der hierfür zuständigen Person mitzuteilen. Das gleiche gilt insbesondere für die Endproben und Aufführungen.

Wenn das ordentliche Mitglied weniger als 8 Wochen vor der Aufführung eines Theaterstücks derart verhindert ist, dass es an einem oder mehreren Tagen an den öffentlichen Aufführungen des Vereins nicht teilnehmen kann, kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung verlangen, dass das betreffende Mitglied die dem Verein hierdurch entstehenden Kosten bzw. Schäden (Beauftragung eines Ersatzschauspielers/ Bezahlung des Aufführungsortes bei Ausfall der Vorstellung) zu ersetzen hat. Der Verein kann von dem betreffenden Mitglied innerhalb eines Schauspielprojekts bis zu 1.000 Euro verlangen. Über die Inanspruchnahme des betreffenden Mitglieds und die Höhe der Inanspruchnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dies gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied ohne sein Verschulden gehindert ist, an einer oder mehreren Aufführungen teilzunehmen, wie etwa bei Krankheit, Todesfällen von nahen Angehörigen oder bei höherer Gewalt. Das betreffende Mitglied hat entsprechende Nachweise vorzulegen.

Stand: 2. Dezember 2025

Beschlossen in der Mitgliederversammlung